vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 ZG-EKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.2017

Beteiligungsverhältnisse und Konzernzugehörigkeit sowie sonstige Einflussmöglichkeiten

§ 5.

Einer Anzeige sind folgende Angaben zu den direkten und indirekten Beteiligungsverhältnissen, zur Konzernzugehörigkeit und zu sonstigen Einflussmöglichkeiten des Anzeigepflichtigen beizufügen:

  1. 1. sofern der Anzeigepflichtige einem Konzern angehört,
  1. a) eine aussagekräftige Darstellung der Konzernstruktur mit einem Organigramm unter Angabe jedes Konzernunternehmens, der von diesen an anderen Konzernunternehmen jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent sowie der nicht konzernangehörigen Personen und Gesellschaften, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Konzernunternehmen oder auf die Aktivitäten des Gesamtkonzerns ausüben können;
  2. b) eine Aufstellung der Konzernunternehmen, die durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen, zentralen Gegenparteien, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind, beaufsichtigt werden sowie die Bezeichnung und Anschrift der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden;
  3. c) eine Darstellung der wesentlichen Beziehungen zwischen den Konzernunternehmen gemäß lit. b und den sonstigen Konzernunternehmen;
  4. d) eine Analyse der Auswirkungen, die der beabsichtigte Erwerb auf die Konsolidierungskreise für Zwecke der konsolidierten Beaufsichtigung im Konzern haben würde, und zwar sowohl auf voll- als auch auf teilkonsolidierter Basis;

    Bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern.

  1. 2. sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, eine Liste der Unternehmen, deren Geschäfte er führt oder über die er Kontrolle hat oder die er in den letzten 10 Jahren geführt hat oder über die er in den letzen 10 Jahren Kontrolle hatte. Dabei ist jeweils auch anzugeben, ob der Anzeigepflichtige die Geschäfte des angegebenen Unternehmens führt oder über dieses Kontrolle hat.
  2. 3. sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften und Gesellschaften anderer Gesellschaftsformen sowie Trusts gemäß § 2 Z 6 EKV 2016,
  1. a) die an dem Anzeigepflichtigen mindestens 10 vH der Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten unter Angabe der Höhe der jeweiligen Kapital- und Stimmrechte,
  2. b) die unabhängig davon, ob Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden, einen maßgeblichen Einfluss auf den Anzeigepflichtigen ausüben können, unter Angabe der Gründe für den maßgeblichen Einfluss,
  3. c) die, sofern der Anzeigepflichtige eine Privatstiftung oder ein Trust ist, an der Verteilung dessen Vermögens oder Gewinns in Höhe von mindestens 10 vH teilnehmen, unter Angabe der Höhe der Beteiligung an der Verteilung, oder
  4. d) die nicht unter lit. a bis c fallen, aber wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 Z 8 EKV 2016 sind, unter Angabe der Gründe für das wirtschaftliche Eigentum sowie dessen Umfang.

    Gemäß dieser Ziffer nicht zu benennen sind Unternehmen, Personen und Gesellschaften gemäß Z 1 lit. a. Bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern.

Schlagworte

Kapitalanteil, Kapitalrecht

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Gesetzesnummer

20008554

Dokumentnummer

NOR40197823

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte