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§ 5 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 5. Flugplatzbezugspunkt und Flugplatzbezugshöhe

(1) Für jeden Zivilflugplatz sind der Flugplatzbezugspunkt und die Flugplatzbezugshöhe zu ermitteln und in der Zivilflugplatz-Bewilligung festzustellen.

(2) Der Flugplatzbezugspunkt ist nach geographischen Koordinaten (Länge bezogen auf Greenwich), auf volle Bogensekunden auf- beziehungsweise abgerundet, ungefähr im geometrischen Mittelpunkt der für den Start und die Landung auf Landflugplätzen bestimmten Bewegungsflächen festzusetzen und im Flugplatzlageplan einzutragen. Seine lotrechte Projektion ist in der Natur dauerhaft zu vermarken. Bei Wasserflugplätzen ist der Flugplatzbezugspunkt im Bereich der Anlegestellen festzusetzen.

(3) Die Flugplatzbezugshöhe ist bei Flugplätzen mit Pisten aus dem arithmetischen Mittel der Höhen sämtlicher Schwellen zu bestimmen. Bei Flugplätzen ohne Pisten gilt als Flugplatzbezugshöhe die mittlere Höhe der für den An- und Abflug bestimmten Bewegungsfläche und bei Wasserflugplätzen die Höhe der Wasserfläche bei mittlerem Pegelstand.

Schlagworte

Anflug

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147947

alte Dokumentnummer

N9197249342J

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