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§ 5 ZeStAkk-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.2021

Unparteilichkeit

§ 5.

(1) Die Zertifizierungsstelle hat ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Punktes 4.2 ISO/IEC 17065:2012 unparteiisch durchzuführen.

(2) Jede Art von wirtschaftlicher Beziehung zwischen Zertifizierungsstelle und Zertifizierungswerber oder -inhaber kann die Unparteilichkeit ihrer Tätigkeit beeinträchtigen. Der Unparteilichkeit gemäß Abs. 1 steht jedenfalls entgegen, wenn zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Zertifizierungswerber oder -inhaber ein Vertragsverhältnis im Sinne des Art. 26 Abs. 1 zweiter Satz oder Art. 28 Abs. 3 DSGVO besteht.

Schlagworte

Zertifizierungsinhaber

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20011478

Dokumentnummer

NOR40231346

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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