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§ 5 ZÄ-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2024

Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Estland, Lettland, Litauen

§ 5.

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die
  1. a) im Fall Estlands vor dem 20. August 1991,
  2. b) im Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 bzw.
  3. c) im Fall Litauens vor dem 11. März 1990
  1. 2. von der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands bzw. Litauens bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 1 für Estland, Lettland bzw. Litauen angeführte Ausbildungsnachweis und
  2. 3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005847

Dokumentnummer

NOR40259651

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