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§ 5 VoBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Unterstützung des Einleitungsantrags

§ 5.

(1) Unterstützungserklärungen für ein Volksbegehren können auf folgende Weise abgegeben werden:

  1. 1. In Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Unterstützungserklärung im Sinn von § 4 des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der jeweils geltenden Fassung, über eine vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur für jedes Volksbegehren in einer eigenen Datenverarbeitung zu vermerken ist;
  2. 2. In Form einer vor einer Gemeindebehörde persönlich auf dem Formular laut Anlage 3 geleisteten Unterschrift.

(2) Im Fall der Abgabe einer Unterstützungserklärung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 hat der Unterstützungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Unterstützungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 1 NRWO) und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abgegeben hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zu, so hat der Unterstützungswillige auf einem Formular laut Anlage 3, in dem die Registrierungsnummer und die Kurzbezeichnung des zu unterstützenden Volksbegehrens, der Name des Unterstützungswilligen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der der Unterstützungswillige in die Wählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der die Unterstützungserklärung abgegeben wird, angeführt sind, zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die abgegebene Unterstützungserklärung in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten Datenverarbeitung mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl des Unterstützungswilligen zu vermerken und dem Unterstützungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung auszufolgen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Wenn ein Einleitungsantrag abgewiesen wurde und eine Anfechtung nicht mehr möglich ist oder ein Einleitungsantrag bis zum Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahr nicht gestellt wurde, ist das unterschriebene Formular von der Gemeinde nach entsprechender Verständigung durch den Bundesminister für Inneres unverzüglich zu vernichten. Das Formular für die Unterstützungserklärung sowie für die Bestätigung (Anlage 4) wird als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck erstellt.

(3) Wenn sich über die Identität eines Unterstützungswilligen Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Abgabe einer Unterstützungserklärung nicht zuzulassen. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Abgabe einer Unterstützungserklärung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Für jedes Volksbegehren darf ein Unterstützungswilliger nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Unterstützungserklärungen, die für ein Volksbegehren vermerkt sind, gelten als gültige Eintragungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

20009719

Dokumentnummer

NOR40202847

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