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§ 5 VO-Sicherungsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 5.

(1) Die äußeren Wandungen der Geräte, Gefäße und Rohre einer Herstellungsanlage müssen unverletzt und unbeschichtet sein. Die Teile der Herstellungsanlage sind durch Hartlöten, Schweißen, Nieten oder Verschraubungen zu verbinden. Löt- und Schweißnähte müssen glatt und eben sein.

(2) Das Feinbrenngerät und alle Gefäße müssen von innen zu besichtigen sein.

Schlagworte

Lötnaht

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10004942

Dokumentnummer

NOR12054322

alte Dokumentnummer

N3199545164J

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