§ 5.
(1) Die äußeren Wandungen der Geräte, Gefäße und Rohre einer Herstellungsanlage müssen unverletzt und unbeschichtet sein. Die Teile der Herstellungsanlage sind durch Hartlöten, Schweißen, Nieten oder Verschraubungen zu verbinden. Löt- und Schweißnähte müssen glatt und eben sein.
(2) Das Feinbrenngerät und alle Gefäße müssen von innen zu besichtigen sein.
Schlagworte
Lötnaht
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
10004942
Dokumentnummer
NOR12054322
alte Dokumentnummer
N3199545164J
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