§ 5.
(1) Empfangsstelle im Sinn des Art. 2 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe ist das Bundesministerium für Justiz
(2) Das Bundesministerium für Justiz als Empfangsstelle hat die ihm von ausländischen Übermittlungsstellen übermittelten Anträge auf Verfahrenshilfe samt Unterlagen dem für die Entscheidung über den Antrag zuständigen Gericht zu übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Gesetzesnummer
10002571
Dokumentnummer
NOR12032692
alte Dokumentnummer
N2198210802R
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