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§ 5 Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2011

Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung

§ 5

(1) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung können am Tag der Klausurprüfung oder an dem der Klausurprüfung folgenden Tag stattfinden. Das Antreten zur praktischen Prüfung ist nur zulässig, sofern die gesundheitliche Eignung gemäß § 2 Abs. 2 festgestellt wurde.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(3) Im Rahmen der mündlichen und praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur gleichen Zeit zulässig, sofern dadurch das zu überprüfende Wissen und Können in gesicherter Weise festgestellt werden kann und es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht.

(4) Bedient sich die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(5) Die der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

(6) Der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten ist im Rahmen der mündlichen Prüfung eine Aufgabe zur Beantwortung vorzulegen.

(7) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe keine sichere Beurteilungsgrundlage, so ist eine weitere Aufgabe zu stellen.

(8) Für die mündliche und praktische Prüfung ist jeweils nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017

Gesetzesnummer

20007515

Dokumentnummer

NOR40132679

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