Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Lackierer, Maler und Anstreicher oder Vergolder und Staffierer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schilderhersteller abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006436
Dokumentnummer
NOR12070582
alte Dokumentnummer
N51975146970
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