Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tapezierer und Bettwarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Polsterer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
10006374
Dokumentnummer
NOR12069852
alte Dokumentnummer
N51974142700
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