§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Platten- und Fliesenleger

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hafner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Plattenleger

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006419

Dokumentnummer

NOR12070488

alte Dokumentnummer

N51975145810

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