Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Feinoptiker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Optiker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018
Gesetzesnummer
10006502
Dokumentnummer
NOR12071297
alte Dokumentnummer
N51976151890
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