§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Optiker

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Feinoptiker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Optiker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018

Gesetzesnummer

10006502

Dokumentnummer

NOR12071297

alte Dokumentnummer

N51976151890

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