§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drechsler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bootbauer oder Segelflugzeugbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10006330

Dokumentnummer

NOR12071104

alte Dokumentnummer

N51976139350

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)