Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Drechsler, Leichtflugzeugbauer oder Skierzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10006330
Dokumentnummer
NOR12074667
alte Dokumentnummer
N51986188080
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