§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Zusatzprüfung

§ 5.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Drechsler, Leichtflugzeugbauer oder Skierzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10006330

Dokumentnummer

NOR12074667

alte Dokumentnummer

N51986188080

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