§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Porzellanmaler

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Glasmaler oder Kerammaler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Porzellanmaler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10006393

Dokumentnummer

NOR12071132

alte Dokumentnummer

N51976144030

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