Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Keramiker oder Kerammodelleur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Porzellanformer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Figurenkeramformer oder Geschirrkeramformer kann bis 30. November 1987 und nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technokeramformer bis 30. November 1988 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Porzellanformer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Die Lehrabschlußprüfungen Figurenkeramformer, BGBl. Nr. 668/1974,
Geschirrkeramformer, BGBl. Nr. 669/1974, und Technokeramformer, BGBl.
Nr. 667/1974, sind nicht mehr in Kraft.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006778
Dokumentnummer
NOR12073940
alte Dokumentnummer
N51984175870
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