§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Polsterer

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1974

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tapezierer und Bettwarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Polsterer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

10006374

Dokumentnummer

NOR12069852

alte Dokumentnummer

N51974142700

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