§ 5.
Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 4 überdies nur dann übernehmen, wenn die Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke - Alpine Montan Aktiengesellschaft mit dem Antrag auf Übernahme der Bundeshaftung im Einzelfall (§ 1 Abs. 2 lit. b und § 4) die verbindliche Erklärung abgibt, daß
- a) dem Bundesministerium für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung des bundesverbürgten Kredites und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke - Alpine Montan Aktiengesellschaft gewährleistet wird,
- b) sie dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten Kredites den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder eines Buchprüfers und Steuerberaters (einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965 vorlegen wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
10004160
Dokumentnummer
NOR12045767
alte Dokumentnummer
N3197318304S
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