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§ 5 Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Theoretische Prüfung

§ 5.

Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Grundlagen der Tischlerei, Angewandte Mathematik sowie Fachzeichnen und hat schriftlich zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011992

Dokumentnummer

NOR40246815

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