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§ 5 Tierschutz-Schlachtverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Abschluss der Schulung und Prüfung

§ 5

(1) Die Schulung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ist erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. durchgehende Anwesenheit sowie
  2. 2. positiv absolvierte Prüfung.

(2) Die Prüfung ist im Anschluss an die Schulung abzuhalten. Sie ist von einer Prüfungskommission bestehend aus einem Vortragenden und zumindest einer weiteren unabhängigen Person, die von der durchführenden Stelle zum Prüfer bestellt wurde, abzunehmen. Als Prüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst im Besitz einen Sachkundenachweises sind oder eine diesem gleichwertige Ausbildung gemäßAnhang D absolviert haben.

(3) Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
  2. 2. Datum und Ort der Prüfung,
  3. 3. Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der geprüften Person,
  4. 4. Angabe des absolvierten Moduls oder der absolvierten Module
  5. 5. Ergebnis der Prüfung.

(4) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens fünf Jahre aufzubewahren; dies kann auch durch automationsunterstützte Speicherung erfolgen. Der Behörde ist auf Verlangen Einsichtnahme zu gewähren.

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