Fristen
§ 5
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991– AVG zu berechnen.
(2) Die Tage des Postlaufs werden in die jeweilige Frist eingerechnet.
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