Schlussbestimmungen
§ 5
Durch diese Verordnung werden die Vorschriften auf Grund anderer österreichischer und EU-rechtlicher Bestimmungen, insbesondere die sich aus anderen gefährlichen Eigenschaften der Stoffe und Gemische ergebenden Vorschriften des Chemikalienrechts, sowie kraftfahrrechtliche, gewerberechtliche, arbeitnehmerschutzrechtliche oder lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht berührt.
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