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§ 5 Sektbezeichnungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.2022

§ 5.

(1) „Sekt Austria“, „Sekt Austria Reserve“ und „Sekt Austria Große Reserve“ dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn die Verkehrsfähigkeit vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg auf Antrag bescheidmäßig festgestellt worden ist.

(2) Die Mitglieder der Kostkommission müssen für die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit entsprechend geschult sein. Das Österreichische Sektkomitee kann für diese Schulung Vorschläge unterbreiten. Die Nominierung und Schulung der Koster erfolgt durch das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg im Einvernehmen mit dem Österreichischen Sektkomitee. Die Kosten der Untersuchung trägt der Antragsteller.

(3) Die Angabe der Nummer des Bescheides auf dem Etikett ist nicht verpflichtend.

(4) Zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer müssen vier Proben des Sekts eingereicht und vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg nachstehenden Untersuchungen unterzogen werden. Abweichend zu § 11 Abs. 1 der Kostverordnung, BGBl. II Nr. 256/2003, ist eine Aufwandsentschädigung von 100 € je Koster und Verkostung zu entrichten. Der bezughabende Punktewert in € ist der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. II Nr. 221/2011 zu entnehmen.

(5) Folgende Parameter sind bei der Untersuchung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer zu überprüfen:

ParameterPunkte

Relative Dichte d (20°/20°) 6

Vorhandener Alkoholgehalt %Vol und g/l 5

Gesamttrockenextrakt g/l 3

Gesamtzucker (Glucose + Fructose) g/l 6

Saccharose g/l 7

Zuckerfreier Extrakt g/l 1

Titrierbare Säure (berechnet als Weinsäure) g/l 6

Freie und gesamte schwefelige Säure mg/l 12

Flüchtige Säure g/l 4

Gesamtalkohol %vol. und g/l 1

Kohlensäureüberdruck bar 6

Sinnenprobe 23

Zusätzlich bei Sekt rot

Malvidindiglucosid mg/l 3

Künstlicher Fremdfarbstoff J/N 5

Schlagworte

Weinbau

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022

Gesetzesnummer

20011804

Dokumentnummer

NOR40241661

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