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§ 5 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 5

Öffentliche Seilbahnen sind Seilbahnen mit Personenbeförderung, die nach Maßgabe der in der Konzession ausgewiesenen Zeiträume zur Führung eines allgemeinen Personenverkehrs verpflichtet sind.

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