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§ 5 SeilBEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Besondere Anforderungen an Gliederung und Inhalt des Bauentwurfs

§ 5.

(1) Die Gliederung und der Inhalt des Bauentwurfes hat den besonderen Anforderungen gemäß derAnlage zu entsprechen.

(2) Von den in derAnlage festgelegten Darstellungsmaßstäben kann im Einzelfall nur nach Zustimmung der Behörde abgewichen werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234238

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