Genehmigungspflichtige Haltungen
§ 5.
(1) Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1. die Anforderungen des Abschnitt I des Anhangs 3 erfüllt sind und
- 2. der Betrieb in einem Gebiet liegt, das zum Zeitpunkt der Genehmigung frei von anzeigepflichtigen Tierseuchen, die auf Schweine übertragbar sind, ist.
- In einem Gebiet, das durch Kundmachung der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als durch – auf Schweine übertragbare – anzeigepflichtige Tierseuchen gefährdetes Gebiet ausgewiesen ist, darf die Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn durch ausreichende Biosicherheitsmaßnahmen mit großer Sicherheit gewährleistet ist, dass die Gefahr eines Eintrages der Erreger in den Betrieb abgewandt werden kann. Hiezu kann die Behörde zusätzliche Bedingungen und Auflagen entsprechend den veterinärpolizeilichen Anforderungen vorschreiben.
(2) Die Genehmigung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn
- 1. die Freilandhaltung nicht so betrieben wird, dass die gemäß § 4 vorgesehenen Anforderungen erfüllt werden, oder
- 2. der Betrieb in einem Gebiet liegt, das aktuell als durch – auf Schweine übertragbare – anzeigepflichtige Tierseuchen gefährdetes Gebiet ausgewiesen ist und keine entsprechenden Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 1 zur Verminderung des Risikos der Einschleppung des Erregers bestehen.
- Soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die zuständige Behörde im Fall von Z 2 an Stelle des Widerrufes einer Genehmigung zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch auf Schweine übertragbare anzeigepflichtige Tierseuchen dienen, für den Betrieb der Freilandhaltung anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Gesetzesnummer
20009743
Dokumentnummer
NOR40238084
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