Zusammensetzung der Schlichtungsstelle und Bestellung der Mitglieder
§ 5
(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
(2) Liegt ein einvernehmlicher Antrag der Streitteile hinsichtlich der Person des Vorsitzenden vor, so ist diese vom Präsidenten des Gerichtshofes zum Vorsitzenden zu bestellen, sofern sie dem Kreis der Berufsrichter angehört, die bei dem Gerichtshof mit Arbeits- und Sozialrechtssachen befasst sind, und zur Übernahme des Amtes bereit ist.
(3) Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (§ 3) nicht zustande, so ist der Vorsitzende auf Antrag eines der Streitteile vom Präsidenten des Gerichtshofes aus dem Kreis der Berufsrichter, die bei dem Gerichtshof mit Arbeits- und Sozialrechtssachen befasst sind, zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden.
(4) Jeder der Streitteile hat dem Präsidenten des Gerichtshofes schriftlich zwei Beisitzer namhaft zu machen. Einer der beiden Beisitzer ist der für die betreffende Gruppe (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) vom Bundesminister für Arbeit und Soziales erstellten und vom Präsidenten des Gerichtshofes den Streitteilen übermittelten Beisitzerliste zu entnehmen. Der zweite Beisitzer soll aus dem Kreis der im Betrieb bzw. Unternehmen Beschäftigten namhaft gemacht werden; er muß eingenberechtigt sein und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Hat einer der beiden Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung die Nominierung der Beisitzer nicht oder nicht vollständig vorgenommen, so hat der Präsident des Gerichtshofes die noch fehlenden Beisitzer aus der Liste der Beisitzer jener Gruppe (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer), welcher der Säumige angehört, zu bestellen.
(5) Mit der Nominierung haben die Streitteile eine Erklärung des Nominierten über dessen Zustimmung zur Bestellung vorzulegen, sofern dieser nicht aus einer Beisitzerliste namhaft gemacht wird. Fehlt diese Zustimmungserklärung, so ist dem betreffenden Streitteil die Behebung dieses Mangels binnen einer angemessenen Frist aufzutragen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Nominierung nicht mehr zu berücksichtigen ist.
(6) Der Präsident des Gerichtshofes hat den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle sowie die Beisitzer unverzüglich mit Bescheid zu bestellen. Die Bestellung des Vorsitzenden und der Beisitzer ist jedem Streitteil bekanntzugeben.
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