vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Schleusenaufsichtsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2005

Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge

§ 5.

(1) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, Informationen über Unfälle unverzüglich telefonisch und bei Bedarf schriftlich an die zuständige Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.

(2) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, die Schifffahrtsaufsicht bei der Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge gemäß § 38 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes so gut wie möglich zu unterstützen.

(3) Die Schleusenaufsichten, ausgenommen die Schleuse Nussdorf, sind verpflichtet, Meldungen über die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 8.02 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung entgegenzunehmen, bis zum Abschluss der gemeldeten Beförderung aufzubewahren und über Anweisung der Schifffahrtsaufsicht an diese sowie an Einsatzkräfte weiterzuleiten. Sie sind verpflichtet, die Meldungen von Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage von bilateralen Vereinbarungen an die Nachbarstaaten weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20004452

Dokumentnummer

NOR40072039

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)