Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge
§ 5.
(1) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, Informationen über Unfälle unverzüglich telefonisch und bei Bedarf schriftlich an die zuständige Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.
(2) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, die Schifffahrtsaufsicht bei der Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge gemäß § 38 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes so gut wie möglich zu unterstützen.
(3) Die Schleusenaufsichten, ausgenommen die Schleuse Nussdorf, sind verpflichtet, Meldungen über die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 8.02 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung entgegenzunehmen, bis zum Abschluss der gemeldeten Beförderung aufzubewahren und über Anweisung der Schifffahrtsaufsicht an diese sowie an Einsatzkräfte weiterzuleiten. Sie sind verpflichtet, die Meldungen von Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage von bilateralen Vereinbarungen an die Nachbarstaaten weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
20004452
Dokumentnummer
NOR40072039
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