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§ 5 SchiffAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 5

(1) Fahrzeuge müssen mindestens einen Aufenthaltsraum sowie ausreichende Umkleide-, Wasch- und Toiletteneinrichtungen haben. Dies gilt nicht, soweit sich diese Einrichtungen in der Nähe des Fahrzeuges befinden, gefahrlos und rasch erreichbar sowie von den ArbeitnehmerInnen kostenlos benutzbar sind.

(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.

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