§ 5.
Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs ist gemäß Anlage 3 (Probenahmeverfahren) vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20002308
Dokumentnummer
NOR40047878
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