Kennzeichnung
§ 5
Saatgut ist zusätzlich zu den auf Grund des Saatgutgesetzes 1997 erforderlichen Kennzeichnungselementen in geeigneter Weise mit folgenden Angaben in deutscher Sprache zu kennzeichnen:
- 1. Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, mit dem das Saatgut behandelt wurde,
- 2. Bezeichnung(en) des Wirkstoffes/der Wirkstoffe in dem betreffenden Produkt,
- 3. Standardformulierungen für die Sicherheitshinweise gemäß der Richtlinie 1999/45/EG und
- 4. in der Zulassung für das Produkt vorgesehene Maßnahmen zur Risikominderung.
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