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§ 5 RLV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2013

Konsolidierung der Abschlussrechnungen

§ 5

(1) Sämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren.

(2) Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (§ 102 BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die §§ 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden.

(3) Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die Schuldenkonsolidierung (§ 6), die Zwischenergebniseliminierung (§ 7), die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 8) und die Kapitalkonsolidierung (§ 9) zu berücksichtigen.

(4) Die konsolidierten Abschlussrechnungen bestehen aus der Vermögensrechnung nach §§ 94 f BHG 2013, der Ergebnisrechnung nach § 95 BHG 2013, der Finanzierungsrechnung nach § 96 BHG 2013 und dem Anhang.

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