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§ 5 PRIIP-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2018

Strafbestimmungen

§ 5.

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Rechtsträgers gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6

  1. 1. gegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, indem er kein Basisinformationsblatt für ein PRIIP abfasst und veröffentlicht, bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird, oder
  2. 2. gegen Art. 6 oder Art. 8 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst und veröffentlicht oder
  3. 3. gegen Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht in der vorgeschriebenen Sprache abfasst oder in diese übersetzt oder
  4. 4. gegen Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, indem er in Werbematerialien Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den Informationen des Basisinformationsblattes stehen oder dessen Bedeutung herabstufen oder die erforderlichen Hinweise in Werbematerialen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufnimmt oder
  5. 5. gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht regelmäßig überprüft, nicht überarbeitet oder dieses nicht oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt oder
  6. 6. gegen Art. 13 Abs. 1, 3 und 4 oder Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt oder
  7. 7. gegen Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, indem er nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen zur Einreichung und Beantwortung von Beschwerden vorsieht oder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen vorsieht, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanlegern wirksame Beschwerdeverfahren im Fall von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur Verfügung stehen,
  1. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.

(2) Wer als Veranwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 gegen Beschlüsse der EIOPA gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder gegen Bescheide oder Verordnungen der FMA gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Gesetzesnummer

20010181

Dokumentnummer

NOR40201131

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