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§ 5 Pflanzenschutzverordnung 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Behandlung

§ 5.

(1) Wenn an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, oder Gegenständen anlässlich der Untersuchung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/625 die Anwesenheit von Quarantäneschädlingen festgestellt wird, dürfen diese unter amtlicher Überwachung mit geeigneten Pflanzenschutzmaßnahmen, insbesondere mit geeigneten, zugelassenen Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, um eine Ausbreitung von Quarantäneschädlingen zu verhindern. Im Anschluss an eine effektive Behandlung darf ein entsprechender Pflanzenpass ausgestellt werden, wenn als Folge der Behandlung die Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 als erfüllt angesehen werden können.

(2) Derartige Behandlungen dürfen unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

  1. 1. Die Behandlung ist so oft durchzuführen, bis angenommen werden kann, dass der betreffende Schadorganismus nicht mehr lebt, wobei der Betrieb das Risiko des Erfolges der Behandlung bzw. der Lebenserhaltung der Pflanzen während der Behandlung trägt;
  2. 2. Die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände sind einer neuerlichen Untersuchung zu unterziehen;
  3. 3. Wird anlässlich dieser durchzuführenden Untersuchung, gegebenenfalls mit einem dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborverfahren, die Anwesenheit des betreffenden Schadorganismus nochmals festgestellt, so ist für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände die Ausstellung eines Pflanzenpasses nicht möglich, da in diesem Fall eine Ausbreitung des betreffenden Schadorganismus nicht ausgeschlossen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20010885

Dokumentnummer

NOR40220292

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