Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
§ 5
(1) Die Durchschrift der Organstrafverfügung und der für die Behörde bestimmte Teil des Beleges sind nach einem Jahr (§ 31 Abs. 1 VStG) zu vernichten.
(2) Die gemäß § 3 durch ein mobiles Datenerfassungsgerät festgehaltenen und der Behörde zur Verfügung gestellten Daten, die ausschließlich zur Überprüfung der Einzahlung des Strafbetrages verwendet werden dürfen, sind spätestens ein Jahr (§ 31 Abs. 1 VStG) nach dem Zeitpunkt, in dem die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, zu löschen.
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