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§ 5 NLAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2023

Anforderungen an Unternehmen

§ 5.

(1) Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß § 4 nachweisen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit dem Systembetreiber vorzulegen.

(2) Der Nachweis ist erbracht, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe

  1. 1. aus landwirtschaftlichen Betrieben im Inland stammen, die unter Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß § 4 gemäß § 6 Abs. 3 registriert sind,
  2. 2. aus anderen Mitgliedstaaten von gemäß Art. 30 Abs. 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannten Systemen stammen, oder
  3. 3. aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 entweder durch freiwillige nationale oder internationale Systeme oder durch von der Kommission anerkannte Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, die gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt sind und mittels Beschluss der Kommission für die Zwecke von Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gemäß Art. 30 Abs. 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gefasst werden.

(3) Bestehen Zweifel in Bezug auf die Herkunft der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, ist gegebenenfalls das Verfahren gemäß Art. 30 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anzuwenden.

(4) Die Unternehmen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und -ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massenbilanzsystems, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte landwirtschaftliche Ausgangsstoffe getrennte Warenkonten zu enthalten.

(5) Für Gewichtsdifferenzen zwischen Buchbestand und tatsächlich vorgefundenem Bestand an nachhaltigen Ausgangsstoffen, die insbesondere durch Feuchtigkeits- und Temperaturschwankungen und Verunreinigungen verursacht werden, können vom Systembetreiber Toleranzen zur Bereinigung plausibler Unterschiede zwischen Iststand und Buchbestand festgelegt werden.

(6) Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Art. 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und zu ermitteln.

Schlagworte

Warenausgang, Wareneingang, Feuchtigkeitsschwankung

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40251981

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