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§ 5 NISV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2019

Sektor Verkehr

§ 5.

(1) Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Verkehr wesentliche Dienste:

  1. 1. im Teilsektor Luftverkehr
  1. a) die Beförderung von Personen im gewerblichen Luftverkehr durch ein Luftverkehrsunternehmen, das mehr als 33% der jährlich abgefertigten Passagiere an einem Flughafen befördert, der jährlich mehr als zehn Millionen Passagiere abfertigt;
  2. b) im Bereich des Betriebes eines Flughafens die Flugabwicklung, insbesondere die Fluggastabfertigung und die Gepäckabfertigung sowie der Betrieb der Sicherheitssysteme, an einem Flughafen, der jährlich mehr als zehn Millionen Passagiere abfertigt;
  3. c) im Bereich der Flugsicherung
  1. aa) Flugsicherungsdienste durch Einrichtungen, denen die Wahrnehmung der Flugsicherung als hoheitliche Aufgabe des Bundes nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, obliegt;
  2. bb) Flugplatzkontrolldienste an einem Flughafen, der jährlich mehr als zehn Millionen Passagiere abfertigt;
  1. 2. im Teilsektor Schienenverkehr
  1. a) im Bereich der Infrastruktur
  1. aa) der Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen, die mehr als 100 km Teil des Kernnetzes des transeuropäischen Verkehrsnetzes nach der Kartendarstellung 5.3 des Anhanges 1 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU , ABl. Nr. L 348 vom 20.12.2013 S. 1, sind;
  2. bb) der Betrieb von Personenhauptbahnhöfen in Landeshauptstädten;
  1. b) im Bereich der Eisenbahnverkehrsdienste
  1. aa) die schienengebundene Personenbeförderung von mehr als 300 Millionen Passagieren im Jahr;
  2. bb) die schienengebundene Beförderung von mehr als 100 Millionen Tonnen Güter im Jahr;
  1. 3. im Teilsektor Straßenverkehr
  1. a) der Betrieb der Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme des Bundesstraßennetzes;
  2. b) der Betrieb der Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme im kommunalen Straßenverkehr;
  3. c) der Betrieb der Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme in Tunneln nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG), BGBl. I Nr. 54/2006.

(2) Im Sektor Verkehr liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wenn

  1. 1. im Teilsektor Luftverkehr
  1. a) der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
  2. b) im Bereich des Betriebes eines Flughafens innerhalb von 24 Stunden mehr als ein Drittel der Nutzer eines durchschnittlichen Tagesaufkommens, gemessen am Medianwert des vorangegangenen Kalenderjahres, von einem Ausfall oder der Einschränkung der Verfügbarkeit des in Abs. 1 Z 1 lit. b genannten Dienstes betroffen sind;
  3. c) im Bereich der Flugsicherung der in Abs. 1 Z 1 lit. c sublit. aa oder bb genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
  1. 2. im Teilsektor Schienenverkehr
  1. a) im Bereich der Infrastruktur
  1. aa) der in Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
  2. bb) der in Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
  1. b) im Bereich der Eisenbahnverkehrsdienste
  1. aa) der in Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
  2. bb) der in Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
  1. 3. im Teilsektor Straßenverkehr
  1. a) in Folge eines Ausfalls oder der eingeschränkten Verfügbarkeit des in Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Dienstes eine zuständige Behörde für mehr als sechs Stunden angesetzte Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen erlassen hat;
  2. b) der in Abs. 1 Z 3 lit. b genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
  3. c) der in Abs. 1 Z 3 lit. a oder c genannte Dienst für mehr als sechs Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.

(3) Unbeschadet der Begriffsbestimmungen in § 2 gelten

  1. 1. im Teilsektor Luftverkehr für die in Abs. 1 Z 1 lit. a und b verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des LFG und für die in Abs. 1 Z 1 lit. c sublit. aa und bb verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, ABl. L 96 vom 31.3.2004 S. 1;
  2. 2. im Teilsektor Schienenverkehr für die in Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957;
  3. 3. im Teilsektor Straßenverkehr für die in Abs. 1 Z 3 lit. a verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971.

Schlagworte

Verkehrssteuerungssystem

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20010722

Dokumentnummer

NOR40216300

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