§ 5
Für Schadstoffe, die zu Erkrankungen im Sinne der Z 1, 2, 3, 5, 6, 9 (hinsichtlich der Homologe), 10, 11, 12, 13, 14, 15, 26, 28, 31, 40, 41, 42 und 44 der Anlage I zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen können, ist eine gesundheitsschädliche Einwirkung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes bei Erreichen oder Überschreiten von 75% des für den in Betracht kommenden Stoff maßgebenden Konzentrationsgrenzwertes am Arbeitsplatz gegeben. Diese Arbeitsplatzkonzentrationswerte für Gase, Dämpfe und Staub in der Raumluft werden jeweils in den Amtlichen Nachrichten – Arbeit – Gesundheit – Soziales verlautbart.
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