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§ 5 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

§ 5.

(1) Bei der Anmeldung zur Aufnahme (sofern eine Anmeldung nicht erforderlich ist, anläßlich der Aufnahme) in eine der in diesem Abschnitt genannten Schulen (Klassen) ist der Antrag zu stellen, ob die Jahreszeugnisse bzw. die Semester- und Jahresinformationen in Deutsch und Kroatisch bzw. Deutsch und Ungarisch oder nur in Deutsch auszustellen sind. Eine Änderung des Antrages ist jeweils bis vier Wochen vor der Ausgabe des Jahreszeugnisses zulässig.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Schulnachrichten gemäß § 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung sowie für Schulbesuchsbestätigungen im Sinne des genannten Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009948

Dokumentnummer

NOR40196873

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