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§ 5 LV-GBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Schlussgewinnfonds

§ 5

(1) Wenn Schlussgewinne in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D. V. VAG 2016) geführt werden, sind sie als Schlussgewinnfonds auszuweisen.

(2) Die Anteile aus dem Schlussgewinnfonds haben den einzelnen Verträgen individuell zuordenbar zu sein.

(3) Eine Auflösung des Schlussgewinnfonds ist höchstens in Höhe des individuell zugeordneten Anteils und nur gegen eine individuelle laufende Gewinnbeteiligung des Vertrages, bei Vertragsende oder im Falle eines Notstands gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016 zulässig.

(4) Für Verträge, bei denen Schlussgewinne als Schlussgewinnfonds geführt werden, dürfen die jährlich festgelegten Beträge für den Schlussgewinnfonds die erklärten laufenden Gewinne nicht übersteigen.

(5) Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, ist der Schlussgewinnfonds bei Rückkauf in die Ermittlung des Rückkaufswertes mit einzubeziehen, wobei ein Rückkaufsabschlag maximal im selben Verhältnis wie bei der Deckungsrückstellung zur Anwendung kommen darf.

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