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§ 5 LPV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Überprüfung der standardisierten Lastprofile

§ 5.

(1) Um allen Netzbenutzern gemäß § 3 Abs. 2 standardisierte Lastprofile zuweisen zu können und um das Verbrauchsverhalten bestmöglich wiederzugeben, sind von den Verteilernetzbetreibern laufend geeignete Kontrollen zur Überprüfung der eingesetzten standardisierten Lastprofile durchzuführen. Die Ergebnisse sind der E-Control alle fünf Jahre jeweils zum 1. Oktober in elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die E-Control stellt fest, ob ein Anpassungsbedarf der standardisierten Lastprofile besteht, wobei sie sich des Sachverstandes eines unabhängigen Dritten bedienen kann (§ 36 Abs. 2 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010).

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018

Gesetzesnummer

20010506

Dokumentnummer

NOR40210169

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