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§ 5 LiA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2013

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 haben erstmalig zum Meldestichtag 31. Jänner 2007 zu erfolgen. Meldungen gemäß § 2 Abs. 2 haben erstmalig zum Meldestichtag 31. März 2008 zu erfolgen. Im Jahr 2007 sind in den Anlagen A1 und B1 hinsichtlich § 27 BWG Großveranlagungen Punkt 1 die Positionen „Veranlagung vor Risikovorsorge“, „hievon Kategorien gemäß § 27 Abs. 2 BWG (Aktivposten, Außerbilanzmäßige Geschäfte, Derivate, Positionen des Handelsbuchs)“ und „Kreditrisikomindernde Sicherheiten - Zurechnung zu Vertragspartner“ sowie hinsichtlich der Anlage B1 zusätzlich die Positionen zu Punkt 1 „GVA nach Abzug von Risikovorsorge“, „Zurechnung gemäß § 27 Abs. 5 BWG zu einem Dritten“, Punkt 2 „Zusatzangaben für unter Punkt 1 gemeldete Gruppen verbundener Kunden“ und Punkt 4 „Summe der nicht in der Gesamtheit enthaltenen Großveranlagungen“ nicht zu melden.

(2) Die 7. Monatsausweisverordnung – 7. MAUS-VO, BGBl. II Nr. 599/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 35/2005, ist anstelle dieser Verordnung für Meldungen, die sich auf nach dem 1. Jänner 2007 liegende Perioden beziehen, insoweit anzuwenden, als § 103e Z 16 BWG zur Anwendung kommt. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) DieAnlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

(4) § 2 Abs. 3, dieAnlage A1 und die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.

(5) § 4a sowie dieAnlagen A1 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(6) § 1 Abs. 1a sowie dieAnlagen A1 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.

(7) Der Titel, § 1 und § 2 sowie dieAnlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 484/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Jänner 2014 anzuwenden. § 4a und die Anlagen A1 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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