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§ 5 Leistungsbeurteilungsverordnung für Lehrer, Erzieher und Schulleiter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1985

§ 5

Bei der Beurteilung der Leistung der Schulleiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Schulleiter Unterricht erteilt, ist auch § 2 zu berücksichtigen.

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