vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1975

Art der Subventionierung

§ 5

(1) Die Subventionen zum Personalaufwand sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes durch Zuweisung von land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern oder land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrern durch das Land als lebende Subvention zu gewähren. Die Kosten dieser Subventionen sind vom Bund zu tragen.

(2) Ist die Zuweisung eines Lehrers nach Abs. 1 nicht möglich, so hat der Bund für den unterrichtenden Lehrer eine Vergütung in der Höhe der Entlohnung zu leisten, die diesem Lehrer zustehen würde, wenn er Landesvertragslehrer wäre. Erfüllt dieser Lehrer die Anstellungserfordernisse nicht, so ist die Vergütung in der Höhe der Entlohnung festzusetzen, die in gleichartigen Fällen in der Regel Landesvertragslehrern gegeben wird. Der Bund hat auch die für einen solchen Lehrer für den Dienstgeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften anfallenden Leistungen bis zu der der Vergütung entsprechenden Höhe zu ersetzen. Durch die Zahlung der Vergütung wird ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet.

(3) Die Vergütung gemäß Abs. 2 ist an den unterrichtenden Lehrer auszuzahlen. Sofern der Lehrer jedoch Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der katholischen Kirche ist und die Schule, an der er unterrichtet, von diesem Orden oder dieser Kongregation erhalten wird, ist die Vergütung an den Schulerhalter zu zahlen.

(4) Wird einer konfessionellen Schule das Öffentlichkeitsrecht rückwirkend verliehen und wurde kein Antrag gemäß § 4 Abs. 5 gestellt, ist der in Betracht kommenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für diese Schule der Lehrerpersonalaufwand zu ersetzen, den der Schulerhalter für die dort unterrichtenden Lehrer geleistet hat, höchstens jedoch im Ausmaß des Betrages, der bei Anwendung der Abs. 2 und 3 bezahlt worden wäre.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)