§ 5
Auf einem Wertpapierdepot eingebuchte Bezugsrechte sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges mit einem Wert von Null anzusetzen. Die Anschaffungskosten der Aktien, die die Bezugsrechte vermitteln, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20007476
Dokumentnummer
NOR40132116
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