§ 5
Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellen, haben die Daten des geprüften Konzernabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage B2 zu gliedern.
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