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§ 5 InvKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Besondere Regeln für die Ermittlung der Stimmrechtsanteile

§ 5.

(1) Erfolgt ein Erwerbsvorgang durch mehrere ausländische Personen gemeinsam, so sind deren Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen zusammenzurechnen.

(2) Bei der Berechnung des Mindestanteils an Stimmrechten gemäß § 4 sind die Anteile jeder anderen ausländischen Person an dem Zielunternehmen hinzuzurechnen, bei der zumindest eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  1. 1. eine erwerbende Person hält mindestens den gemäß § 4 maßgeblichen Stimmrechtsanteil an dieser anderen ausländischen Person oder übt auf diese einen beherrschenden Einfluss aus,
  2. 2. diese andere ausländische Person hält mindestens den in Z 1 genannten Stimmrechtsanteil an einer erwerbenden Person oder übt auf diese einen beherrschenden Einfluss aus,
  3. 3. eine dritte ausländische Person hält sowohl an einer erwerbenden als auch an dieser anderen ausländischen Person mindestens den in Z 1 genannten Stimmrechtsanteil oder
  4. 4. eine erwerbende Person hat mit dieser anderen ausländischen Person eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen.

(3) Als Erreichen des gemäß § 4 maßgeblichen Stimmrechtsanteils am Zielunternehmen gilt auch:

  1. 1. eine Vereinbarung zweier oder mehrerer am Zielunternehmen beteiligter ausländischer Personen über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten, wenn ihnen dadurch gemeinsam mindestens dieser Stimmrechtsanteil zukommt oder
  2. 2. die Beendigung einer Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten zwischen zwei oder mehreren solchen ausländischen Personen, wenn danach zumindest einer von ihnen mindestens dieser Stimmrechtsanteil zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225563

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