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§ 5 InfoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.2015

Geschützte Bereiche

§ 5

(1) Als Verwaltungsbereiche im Sinne des § 20 Z 1 InfOG können Bürobereiche in den Parlamentsgebäuden, Ausschusslokale und speziell zur Bearbeitung und Aufbewahrung von klassifizierten Informationen vorgesehene Bereiche sowie die diese jeweils unmittelbar umgebenden Bereiche festgelegt werden.

(2) Als besonders geschützte Bereiche im Sinne des § 20 Z 2 und 3 InfOG können Bereiche innerhalb von Verwaltungsbereichen festgelegt werden, sofern durch entsprechende Vorkehrungen, insbesondere durch Schließanlage oder elektronische Zutrittskontrolle sichergestellt ist, dass nur speziell ermächtigte Personen diesen Bereich selbständig betreten können.

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