3. Abschnitt
Anerkannte Ausbildungen Lehraufgaben
§ 5.
Die in der Anlage 3 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß § 2 Z 2 bis 4, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20013201
Dokumentnummer
NOR40278665
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
