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§ 5 Grundausbildungsverordnung BMLVS - A 2

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen

§ 5

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
  2. 2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
  3. 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
  4. 4. Wehrrecht I,
  5. 5. Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,
  6. 6. Verwaltungsverfahrensrecht II und
  7. 7. Wehrrecht II.

    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2

    und jenes der Prüfungsfächer nach Z 6 und 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 3.

(2) Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 bis 6 mündlich und
  2. 2. nach Abs. 1 Z 7 schriftlich.

    Der schriftliche Prüfungsteil im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 7 ist als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 6 abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.

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